Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Elektro Frey – Inhaber Patrik Frey
Dorfstraße 17c · 83730 Fischbachau
E-Mail: info@elt-frey.de
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Elektro Frey, Inhaber Patrik Frey, und seinen Auftraggebern über Elektroinstallationsarbeiten, Montage-, Reparatur-, Wartungs-, Prüf-, Planungs-, Programmierungs- und sonstige damit zusammenhängende Leistungen sowie über die Lieferung von Materialien und Komponenten.
Auftraggeber können Verbraucher, Unternehmer oder öffentliche Auftraggeber sein.
Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, Auftrag oder Vertrag haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die VOB/B gilt nur, wenn ihre Anwendung bei einem konkreten Vertrag ausdrücklich vereinbart und dem Auftraggeber die Möglichkeit zur Kenntnisnahme eingeräumt wurde. Eine automatische Anwendung der VOB/B aufgrund dieser AGB erfolgt nicht.
2. Angebote und Vertragsschluss
Angebote von Elektro Frey sind, soweit im jeweiligen Angebot nichts anderes angegeben ist, vier Wochen ab Angebotsdatum gültig.
Nach Ablauf der Angebotsfrist besteht keine Bindung mehr an die angebotenen Preise oder Ausführungsbedingungen.
Elektro Frey kann auf Anfrage ein aktualisiertes Angebot erstellen.
Ein Vertrag kann insbesondere durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung, Unterschrift, E-Mail, Nachrichtendienst, telefonische oder mündliche Beauftragung zustande kommen.
Bei größeren Aufträgen soll die Auftragserteilung grundsätzlich in Textform erfolgen. Die Wirksamkeit einer anderweitig erfolgten Beauftragung bleibt hiervon unberührt.
3. Preise und Umsatzsteuer
Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Auftrag vereinbarten Preise.
Gegenüber Verbrauchern werden die maßgeblichen Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen.
Gegenüber Unternehmern können Preise netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
Soweit die Voraussetzungen des § 13b UStG vorliegen, wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Angebot bzw. in der Rechnung berücksichtigt.
Nach Ablauf der Angebotsbindungsfrist können insbesondere bei veränderten Material-, Beschaffungs- oder Lieferkosten neue Preise vereinbart werden.
Nach Vertragsschluss bleiben gesetzliche Einschränkungen für Preisänderungen, insbesondere gegenüber Verbrauchern, unberührt.
4. Zusatz- und Änderungsleistungen
Leistungen, die nicht vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind und auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers zusätzlich ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten.
Soweit für Zusatzleistungen vor deren Ausführung kein gesonderter Preis vereinbart wurde, erfolgt die Vergütung nach den vereinbarten bzw. für den Auftrag geltenden Vergütungssätzen und dem tatsächlich erforderlichen Aufwand.
Elektro Frey ist berechtigt, auf Wunsch des Auftraggebers Nachtragsangebote zu erstellen.
Gesetzliche Vorschriften über Änderungen des Leistungsumfangs bei Bauverträgen bleiben unberührt.
5. Arbeitszeit, Fahrtzeit und Anfahrt
Arbeitsleistungen werden nach dem im Angebot oder Auftrag vereinbarten Preis bzw., wenn keine ausdrückliche Preisvereinbarung getroffen wurde, nach der üblichen Vergütung abgerechnet.
Fahrtzeiten, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, gelten als vergütungspflichtige Arbeitszeit, soweit im Angebot oder Auftrag nichts anderes vereinbart wurde.
Anfahrts-, Fahrzeug- und Fahrtkosten werden entsprechend der für den jeweiligen Auftrag getroffenen Vereinbarung berechnet. Eine allgemein gültige Anfahrtspauschale besteht nicht.
Abgerechnet wird die tatsächlich für den Auftrag aufgewandte Arbeits- und Fahrtzeit.
6. Material und gleichwertige Produkte
Soweit bestimmte Fabrikate, Typen oder Produkte vereinbart wurden, werden diese grundsätzlich verwendet.
Ist ein vereinbartes Produkt nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar, kann Elektro Frey nach Abstimmung mit dem Auftraggeber ein technisch und qualitativ mindestens gleichwertiges Produkt einsetzen, sofern dadurch Funktion, Qualität und vereinbarter Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Hierdurch entstehende Preisänderungen sind vor der Ausführung abzustimmen, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.
7. Vom Auftraggeber bereitgestelltes Material
Vom Auftraggeber bereitgestelltes Material wird nur verarbeitet oder eingebaut, wenn es nach fachlicher Einschätzung für den vorgesehenen Zweck geeignet ist.
Elektro Frey ist berechtigt, offensichtlich ungeeignetes, beschädigtes, nicht normgerechtes oder aus sonstigen technischen Gründen bedenkliches Material abzulehnen.
Für Mängel, die ausschließlich auf einem Fehler oder einer ungeeigneten Beschaffenheit des vom Auftraggeber bereitgestellten Materials beruhen, haftet Elektro Frey nicht, soweit der Materialmangel bei ordnungsgemäßer Prüfung vor dem Einbau nicht erkennbar war.
Die Haftung für eine fachgerechte eigene Montage- oder Werkleistung bleibt hiervon unberührt.
Zusätzlicher Prüf-, Anpassungs-, Montage- oder Arbeitsaufwand aufgrund kundenseitig bereitgestellten Materials wird gesondert vergütet. Soweit wegen eines erheblichen Anteils kundenseitig bereitgestellten Materials ein abweichender Stunden- oder Verrechnungssatz gelten soll, wird dieser im jeweiligen Angebot oder Auftrag vereinbart.
Bestehen erhebliche technische Bedenken gegen das bereitgestellte Material, kann Elektro Frey den Einbau bis zur Klärung ablehnen.
8. Anzahlungen und Abschlagszahlungen
Elektro Frey kann Anzahlungen und Abschlagszahlungen vereinbaren. Höhe und Fälligkeit ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Auftrag.
Bei größeren Projekten können insbesondere Anzahlungen zur Materialbeschaffung sowie Abschlagszahlungen entsprechend dem erreichten Leistungsstand, der Materialbereitstellung oder fertiggestellten Bauabschnitten vereinbart bzw. im gesetzlich zulässigen Umfang verlangt werden.
Gesetzliche Bestimmungen zu Abschlagszahlungen und besondere Vorschriften für Verbraucher bleiben unberührt.
Ist eine vereinbarte und fällige Anzahlung nicht rechtzeitig eingegangen, ist Elektro Frey vorbehaltlich der gesetzlichen Voraussetzungen nicht verpflichtet, mit der hiervon abhängigen Leistung oder Materialbeschaffung zu beginnen.
Hierdurch entstehende Terminverschiebungen gehen nicht zulasten von Elektro Frey.
9. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind, soweit im Angebot oder in der Rechnung nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich im jeweiligen Angebot, Vertrag oder in der Rechnung vereinbart wurde.
Die Folgen eines Zahlungsverzugs richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
10. Ausführungszeiten und Termine
Angaben über den voraussichtlichen Beginn, Bauablauf oder Fertigstellungstermin stellen grundsätzlich eine Terminplanung dar.
Ein Termin ist nur dann als verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart, wenn er ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder individuell entsprechend vereinbart wurde.
Ausführungszeiten können insbesondere vom Baufortschritt, von Vorleistungen anderer Gewerke, Materialverfügbarkeit, Planungsfreigaben, Entscheidungen des Auftraggebers sowie sonstigen Umständen abhängen, auf die Elektro Frey keinen Einfluss hat.
Verzögerungen, die Elektro Frey nicht zu vertreten hat, verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.
11. Mitwirkung des Auftraggebers und Baustellenvoraussetzungen
Der Auftraggeber hat die für eine ordnungsgemäße Ausführung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig sicherzustellen.
Hierzu gehören insbesondere ein ausreichender Zugang zur Baustelle und zu den Arbeitsbereichen, freie und zugängliche Arbeitsflächen, notwendige bauliche Voraussetzungen, erforderliche Gerüste oder sonstige Zugangsmöglichkeiten sowie rechtzeitig vorliegende Pläne, Freigaben und Entscheidungen.
Aussparungen, Kernbohrungen, Gerüste oder sonstige bauseitige Leistungen sind vom Auftraggeber bereitzustellen, sofern ihre Ausführung nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags von Elektro Frey ist.
12. Behinderungen, Wartezeiten und zusätzliche Anfahrten
Kann Elektro Frey vereinbarte Arbeiten wegen fehlender Voraussetzungen, fehlender Vorleistungen anderer Gewerke, fehlendem Zugang, nicht rechtzeitig erfolgter Entscheidungen oder vergleichbarer vom Auftraggeber zu vertretender Umstände nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen, kann die Ausführung entsprechend verschoben oder unterbrochen werden.
Nachweislich erforderliche zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten und sonstiger zusätzlicher Aufwand werden nach den für den Auftrag vereinbarten Sätzen gesondert berechnet, soweit der Auftraggeber die Ursache hierfür zu vertreten hat.
Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
13. Einsatz von Nachunternehmern
Elektro Frey ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Nachunternehmer oder Fachfirmen einzusetzen, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Verantwortung von Elektro Frey für die ordnungsgemäße Erfüllung der eigenen vertraglichen Verpflichtungen bleibt hiervon unberührt.
14. Abnahme
Soweit die erbrachte Leistung einer Abnahme zugänglich ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme.
Bei größeren Projekten oder einzelnen abgeschlossenen Bauabschnitten kann eine förmliche oder abschnittsweise Abnahme durchgeführt und dokumentiert werden.
Bei kleineren Arbeiten kann die Abnahme im Rahmen der Übergabe erfolgen.
Nach Fertigstellung kann Elektro Frey den Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme auffordern. Bei Verbrauchern werden dabei die gesetzlich erforderlichen Hinweise auf die Folgen einer nicht innerhalb der Frist erklärten Abnahmeverweigerung erteilt.
Die bloße Zahlung der Schlussrechnung wird nicht als alleinige Grundlage einer fingierten Abnahme vereinbart.
15. Dokumentation
Vertraglich geschuldete Prüfprotokolle, Verteilerunterlagen, Dokumentationen und sonstige Unterlagen werden entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang erstellt und übergeben.
Umfang und Form der Dokumentation richten sich nach dem jeweiligen Auftrag und den einschlägigen gesetzlichen und technischen Anforderungen.
Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.
16. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte bewegliche Materialien und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der darauf entfallenden Forderung Eigentum von Elektro Frey, soweit sie noch nicht derart mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden wurden, dass gesetzlich ein Eigentumsübergang eingetreten ist.
Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
17. Mängel und Gewährleistung
Für Mängel der von Elektro Frey erbrachten Leistungen gelten die gesetzlichen Mängel- und Gewährleistungsrechte, soweit im Einzelfall wirksam nichts anderes vereinbart wurde.
Bei kundenseitig bereitgestelltem Material gilt ergänzend Ziffer 7 dieser AGB.
18. Kündigung oder Abbestellung eines Auftrags
Für die Kündigung eines bereits geschlossenen Werkvertrags gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 648 BGB.
Im Fall einer Kündigung sind die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs abzurechnen.
Bereits entstandene und dem Auftrag zurechenbare Kosten, insbesondere für Planung, bereits ausgeführte Arbeiten, nicht oder nur gegen Kosten stornierbare Materialbestellungen und Sonderanfertigungen, werden bei der Abrechnung berücksichtigt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
19. Verbraucher-Widerrufsrecht
Verbrauchern kann bei außerhalb der Geschäftsräume von Elektro Frey sowie bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.
Soweit ein Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular.
Soll Elektro Frey auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen, wird hierfür die gesetzlich erforderliche Erklärung des Verbrauchers eingeholt.
20. Schlussbestimmungen
Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.
Zwingende gesetzliche Verbraucherschutzbestimmungen bleiben unberührt.
Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften; die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
Stand: Oktober 2026